Wenn der Fall eintreten sollte, dass Sie ein Hörgerät benötigen, brauchen Sie zunächst eine sogenannte Hörgeräteverordnung. Diese regelt die Kostenbeteiligung Ihrer Krankenkasse und ist für gesetzliche wie auch private Versicherungen gültig.
Unabhängig davon, ob Sie schon vorher bei einem Akustiker waren oder nicht, stellt Ihnen der Hals-Nasen-Ohrenarzt die Hörgeräteverordnung aus. Gesetzlich festgelegte Vorgaben beschreiben genau, wer Anspruch auf eine Verordnung hat. Im Einzelfall kann auch eine Ausnahme dieser Regelung möglich sein.
Zur Verordnung zählen:
Die entstehenden Arztkosten werden von den gesetzlichen wie privaten Versicherungen in der Regel in voller Höhe erstattet.
Mit der Verordnung gehen Sie anschließend zu einem Akustiker Ihrer Wahl.
"Vergleichende Anpassung":
Der Akustiker berät Sie ausführlich zu Hörgeräte-Modellen in Frage kommender Preiskategorien sowie die technische Leistung der einzelnen Geräte, die Sie vor Ort auch ausprobieren können. Ihre persönlichen Bedürfnisse und Einsatzbereiche entscheiden darüber, wie aufwändig Ihr Gerät zu sein hat. Geräte mit geringer oder nicht erforderlicher Eigenbeteiligung durch den Patienten werden höheren Ansprüchen oft nicht genügen.
Die Anpassung an ein Hörgerät ist aufwändig und ein zeitintensiver dynamischer Prozess.
Es empfiehlt sich, die Geräte nach der ersten individuellen Einstellung eine Weile regelmäßig zu tragen, bevor sie diese bei Ihrem Akustiker nachregulieren lassen.
Sollten Sie damit nicht zufrieden sein, probieren sie einfach ein anderes Gerät aus. Dieser Vorgang wird sich so lange wiederholen, bis das für Ihre Zwecke optimale Hörgerät gefunden und eingestellt ist. Ein Hörgerät in der Schublade hat keinen praktischen Nutzen.
Vergessen Sie bitte nicht, dass ein Hörgerät Sie auch bei nachlassender Hörleistung mindestens 6 Jahre lang ausreichend versorgen soll. Für diesen Zeitraum ist der Akustiker auch Ihr persönlicher "Servicebeauftragter".
Zurück in unsere Praxis kommen Sie, wenn Sie und der Akustiker mit der Hörgeräteanpassung zufrieden sind. Nachdem wir uns von der erfolgreichen Anpassung überzeugt haben, erhalten Sie von uns eine Bescheinigung für die Krankenkasse. Erst ab diesem Zeitpunkt kann die Verordnung dort von Ihrem Akustiker zur entsprechenden Anteilerstattung eingereicht werden. Die vorab vereinbarten übrigen Kosten müssen Sie - je nach Gerätetyp - selbst tragen.
Als Träger eines Hörgerätes ist der Besuch beim Hals-Nasen-Ohrenarzt zur Untersuchung mindestens einmal jährlich ratsam. Darüber hinaus sollte in regelmäßigen Abständen eine professionelle Entfernung des Ohrenschmalzes vorgenommen werden. Die Wiederholung dieser Maßnahme richtet sich nach Ihrem Hauttyp und der Art des Hörgerätes/Ohrpassstückes.
Bei Problemen, die der Akustiker nicht lösen kann, haben wir für Sie ein offenes Ohr. Sprechen Sie uns einfach an.
Probleme in der Kommunikation oder die Handhabung Ihrer Geräte können durch das speziell von uns in der Praxis oder über den Bund der Schwerhörigen angebotene Hörtraining gelöst werden.
Sprechen Sie uns an!